Veränderungen der Infektionsschutzmaßnahmen - Auswirkungen auf den Sport

Ab Mittwoch, den 08.12.2021 tritt die durch den Berliner Senat beschlossene 12. Änderung der Dritten  Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft und bringt die im Folgenden beschriebenen Änderungen für den Sport in Berlin mit sich.


Sport im Freien

Es gilt beim Sport im Freien die 3G-Regelung, wenn keine Mindestabstände von 1,5 Metern eingehalten werden können. Dabei gilt als Kriterium, ob die Abstände bei einer typischen
sportartspezifischen Sportausübung dauerhaft eingehalten werden können. Dies ist bei im Freien betriebenen Mannschaftssportarten nicht möglich, für diese gilt also die Nachweispflicht nach 3G-Bedingungen.


Beim Betreten eines Umkleidegebäudes gilt die 2G-Regelung und eine zusätzliche
Maskenpflicht. Es ist kein zusätzlicher Test notwendig, um das Gebäude zu betreten.

Dies gilt sowohl für den Trainings- als auch für den Wettkampfbetrieb beim Sport im Freien.


Ausgenommen von der 2G-Regelung ist die Benutzung von Außentoiletten, die über einen direkten Zugang vom Außenbereich verfügen. Diese dürfen mit einer medizinischen Maske genutzt werden.


Der Aufenthalt im Gebäude ist auf jeden Fall so kurz wie möglich zu gestalten, Kabinenfeiern und ähnliches sind weiterhin untersagt,  Mannschaftsbesprechungen sollen im Freien stattfinden.
 

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Sport in Sporthallen, Tanz- und Fitnesstudios (gedeckte Sportanlagen)
In gedeckten Sportanlagen gilt auch weiterhin die 2G-Regelung und die Pflicht eines zusätzlichen Tests. Dies gilt sowohl für den Trainings- als auch für den Wettkampfbetrieb. Die Regelungen gelten für alle Anwesenden, also auch für Übungsleitende, Betreuende,
Sporttreibende oder Zuschauende gleichermaßen.


Neu ist die Testpflicht in gedeckten Sportanlagen auch für  Berufssporttreibende, Bundes-
und Landeskaderathletinnen und -athleten sowie für Teilnehmende und Übungsleitende von Reha-Sport und ärztlich verordnetem Funktionstraining (in festen Gruppen von höchstens 10 Personen zuzüglich einer  übungsleitenden Person).


Erläuterung der wesentlichen Begriffe

Was bedeutet „3G-Regelung“?
Alle Personen müssen einen der folgenden Nachweise vorlegen können:
a) Nachweis einer vollständigen Impfung gegen COVID-19 (seit der letzten notwendigen Impfung sind mindestens 14 Tage vergangen) oder
b) Nachweis einer Genesung von einer COVID-19-Erkrankung (mindestens 28 Tage und höchstens 6 Monate nach einem positiven PCR-Testergebnis) oder
c) Nachweis eines negativen Testergebnisses nach § 6 der
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (POC-Test nicht älter als 24 Stunden, PCR-Test nicht älter als 48 Stunden) oder

d) Nachweis eines Selbsttests unter Aufsicht (4-Augen-Prinzip, siehe  Formular des LSBs)
oder

e) Vorlage eines Schülerausweises zum Nachweis einer regelmäßigen Testung im Rahmen des Schulbesuchs.
Kinder unter 6 Jahren benötigen keinen Nachweis und unterliegen keiner Testpflicht.

Was bedeutet „2G-Regelung“?
Personen, die unter die 2G-Regelung fallen, müssen
a) nachweislich vollständig gegen COVID-19 geimpft sein (seit der letzten notwendigen Impfung sind mindestens 14 Tage vergangen) oder
b) nachweislich von einer COVID-19-Erkrankung genesen sein (mindestens 28 Tage und höchstens 6 Monate nach einem positiven PCR-Testergebnis) oder
c) Personen unter 18 Jahren, die einen eigenen negativen Test nachweisen können (POC-Test nicht älter als 24 Stunden alt, PCR-Test nicht älter als 48 Stunden) oder
d) mittels einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen können, dass sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden UND einen eigenen negativen Test nachweisen können (PCR-Test nicht älter als 48 Stunden ein POC-Test ist hier nicht
ausreichend).

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Alle Personen unter 18 Jahren, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden, benötigen keinen zusätzlichen Test, die Vorlage des Schülerausweises ist hier als
Nachweis ausreichend.

Kinder bis 6 Jahre sind von jeglicher Nachweispflicht ausgenommen
Welche Ausnahmen von der „2G-Regelung“ gibt es?
Ausgenommen von der 2G-Regelung sind
a) ärztlich verordneter  Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining in
Gruppen bis höchstens 10 Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person (hier wird von Teilnehmenden und Übungsleitenden nur ein Test benötigt, POC-Test nicht älter als 24 Stunden, PCR-Test nicht älter als 48 Stunden),

b) Bundes- und  Landeskadersporttreibende (diese benötigen nur einen Test, POC-Test
nicht älter als 24 Stunden, PCR-Test nicht älter als 48 Stunden),

c) Sporttreibende im Bereich der beruflichen Bildung (diese müssen eine Impfung oder eine Genesung oder einen Test nachweisen, das entspricht also 3G-Bedingungen).


Was bedeutet „2G-Plus“?
Die sogenannte „2G-Plus“ umfasst alle Kriterien der 2G-Regelung mit  mindestens einer
zusätzlichen Maßnahme. Dies kann ein zusätzlicher Test sein, dies kann aber auch eine Abstands- oder Maskenpflicht bedeuten. Auch eine Kombination mehrerer dieser Maßnahmen sind möglich.


Welche zusätzlichen Bedingungen gelten in gedeckten Sportanlagen?
Für die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen gilt die Pflicht zur Vorlage eines zusätzlichen negativen Tests, auch bei bestehendem Impf- oder Genesenenstatus.
Hierfür genügt ein POC-Test, der nicht älter als 24 Stunden alt ist, oder ein PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist, oder ein dokumentierter Selbsttest unter Aufsicht einer weiteren
Person (entsprechend des beigefügten Formulars des Landessportbunds).

Diese Regelung gilt für alle  anwesenden Personen, also auch für Übungsleitende und Zuschauende.
 

Die im Rahmen des regelmäßigen Schulbesuchs getesteten unter 18-jährigen benötigen keinen zusätzlichen Test.
Außerdem besteht die Pflicht zum Tragen einer Maske, die nur während der Sportausübung oder zum Duschen abgenommen werden darf.

Auf dem Testprotokoll steht „Für Übungsleitende“ wer darf sich damit denn testen?
Da der Veranstalter sprich: die Übungsleitenden - die Pflicht haben, das Vorliegen der benötigten  Nachweise zu dokumentieren, wird das Testprotokoll über die Schnelltests im 4-
Augen-Prinzip für die Übungsleitenden ausgefüllt. Die Bezeichnung ist also ein wenig verwirrend, auch die zusätzlichen Tests der Sporttreibenden können damit (für die Übungsleitenden) dokumentiert werden, auch wenn die  Übungsleitenden selbst nicht die  Personen sind, die den Test  beaufsichtigen.

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Wie lange müssen die Nachweise und Testergebnisse aufbewahrt werden?

Nach §4 Absatz 2 der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung muss eine
Anwesenheitsdokumentation 2 Wochen lang aufbewahrt werden. So lange müssen auch die
Nachweise und Testergebnisse nachweisbar aufbewahrt werden.

Was ist mit den Übungsleitenden, die keine 2G-Bedingungen erfüllen?
Die Verordnung sieht eine Möglichkeit für Personal vor, durch einen Test (POC-Test nicht
älter als 24 Stunden, PCR-Test nicht älter als 48 Stunden ein Selbsttest unter Aufsicht ist
hier nicht ausreichend!) als Übungsleiter trotz 2G-Bedingungen aufzutreten.

Eine aktive Teilnahme an der Sportausübung (zum Beispiel im Falle eines sogenannten
„Spielertrainers“) ist für diese Personen nicht erlaubt.

Diese Möglichkeit steht ausschließlich Übungsleitern und Schiedsrichtern zur Verfügung.
In der Verordnung steht, dass anstelle eines zusätzlichen Tests auch die Einhaltung eines
Mindestabstands möglich ist, stimmt das?

Die Möglichkeit, anstelle einer zusätzlichen Testung die Abstandspflicht umzusetzen,
existiert ausschließlich in gedeckten Sportanlagen

- in denen nur Sportarten stattfinden, bei denen die Mindestabstände von 1,5 Metern
sportartspezifisch ausnahmslos (sowohl beim Umkleiden als auch bei der
Sportausübung) eingehalten werden (dies sind Tennis-Einzel, Reiten, Schieß- und
Bogensport, Schwimmen) und

- auf denen keinerlei Mischnutzung mit anderen Sportarten stattfindet.
Laut § 33 der Verordnung sind Wettkämpfe in gedeckten Sportanlagen unter 3G möglich
stimmt das?

Nein. Die Regelung ermöglicht zwar eine sportliche 3G-Bedingung, verweist aber auch
darauf, dass die Paragrafen 30 bis 32 gelten und in diesen ist für die gedeckten
Sportanlagen die 2G-Bedingung definiert.

Auch für Zuschauende gilt die 2G-Regelung, da ab 20 Personen in gedeckten Räumen die
2G-Regelung zwingend gilt.

Falls Sie noch Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Das Sportamt Tempelhof-Schöneberg

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Veröffentlichung

Mi, 08. Dezember 2021

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